Elternbeiträge
für die Offene
Ganztagsschule Startseite
Josef-Lörks-Schule
§1 Offene
Ganztagsschule im Primarbereich
Die
offene Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Kalkar bietet zusätzlich
zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien
Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen und
Feiertagen) und bei Bedarf in den Ferien Angebote außerhalb der
Unterrichtszeiten (außerunterrichtliche Angebote). Der Zeitrahmen der Angebote erstreckt
sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an
allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15.00 Uhr.
Die
außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule im Primarbereich
gelten als schulische Veranstaltungen.
§2
Elternbeiträge
(1)
Die Eltern
haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich einen
öffentlich-rechtlichen
Beitrag zu entrichten. Für das Mittagessen ist ein zusätzliches Entgelt zu
zahlen.
(2)
Der Beitrag
ist von den Eltern zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen,
so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33
SGB VIII
den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach
§ 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld
gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der
Eltern.
Sind mehrere Personen Schuldner des
Beitrages, so haften sie als Gesamtschuldner
(3)
Die
Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das
außerunterrichtliche Angebot der offenen
Ganztagsschule im Primarbereich; sie besteht grundsätzlich für jeweils ein
Schuljahr
und auch in den Zeiten der Schulferien. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen
oder verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr die offene Ganztagsschule im
Primarbereich, ist der Beitrag anteilig
für den jeweils vollen Monat zu zahlen.
(4)Für
die Höhe des monatlichen Beitrages entsprechend den Staffelungen nach Abs. 8
ist die Summe der
positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
maßgebend. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit
Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem
Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
öffentlichen Leistungen für die Eltern
und das Kind hinzuzurechnen.
Das
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und
das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Für
das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten
Einkommen abzuziehen.
(5)
Maßgebend ist
das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Auf Antrag
der Eltern ist abweichend von Satz 1 das Zwölffache des Einkommens des
letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es
voraussichtlich auf Dauer niedriger ist als das Einkommen
des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des
letzten Monats zugrunde gelegt, so
sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der
Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat
nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Änderungen der Einkommensverhältnisse,
die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können,
sind unverzüglich anzugeben.
(6)
Bei der Aufnahme und danach jährlich
haben die Eltern schriftlich anzugeben und nachzuweisen,
welche Einkommensgruppe nach Absatz 8 dem Elternbeitrag zugrunde zu legen ist.
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten Nachweis ist die
höchste Einkommensgruppe zu berücksichtigen.
(7)
Besucht
ein zweites Kind einer Familie oder von Personen, die nach Abs. 2 an die
Stelle der Eltern
treten, gleichzeitig ein außerunterrichtliches Angebot der Offenen Ganztagsschule
im Primarbereich, so wird für das Geschwisterkind der hälftige Beitrag
der jeweiligen maßgeblichen
Einkommensgruppe fällig; für weitere
Geschwisterkinder ist der Besuch beitragsfrei.
(8)Die
Höhe des monatlichen Beitrages richtet sich nach folgenden Einkommensgruppen:
Jahreseinkommen bis 25.000,00
€
monatlicher Beitrag
25,00 €,
Jahreseinkommen bis 50.000,00
€
monatlicher Beitrag
50,00 €,
Jahreseinkommen über 50.000,00 €
monatlicher Beitrag
100,00€.
(9)
Der Beitrag ist nach Bekanntgabe
der Zahlungsaufforderung fällig und monatlich im Voraus zu
entrichten.
§3
Teilnahmeberechtigte,
Aufnahme
(1)
An den
außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule im Primarbereich können
nur Schülerinnen und Schüler der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot
besteht.
(2)
Es werden nur
Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme
besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit
der Schulleitung.
(3)
Die Teilnahme
an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule im Primarbereich
ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den
außerunterrichtlichen Angeboten bindet aber für die Dauer eines Schuljahres
(01.08. bis 31.07.).
(4)
Unterjährige
Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzüge, unvorhersehbare
Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 1. eines Monats möglich.
§4
Abmeldung, Ausschluss
Eine
vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit
einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei a)
Änderung des Wohnortes, b) Wechsel der Schule, c)
längerfristiger Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen), d) Änderung
hinsichtlich der Personenfürsorge für das Kind.
Ein
Kind kann durch die Stadt Kalkar von der Teilnahme an außerunterrichtlichen
Angeboten der offenen Ganztagsschule im Primarbereich ausgeschlossen werden,
insbesondere wenn
a)
das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, b) das Kind
das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
c)
die Erziehungsberechtigten ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen,
d)
die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.