Elternbeiträge für die Offene Ganztagsschule   Startseite Josef-Lörks-Schule
§1 Offene Ganztagsschule im Primarbereich

Die offene Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Kalkar bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) und bei Bedarf in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeiten (außerunterrichtliche Angebote). Der Zeitrahmen der Angebote erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15.00 Uhr.

Die außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule im Primarbereich gelten als schulische Veranstaltungen.

   §2 Elternbeiträge

(1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich einen öffentlich-rechtlichen Beitrag zu entrichten. Für das Mittagessen ist ein zusätzliches Entgelt zu zahlen.

(2) Der Beitrag ist von den Eltern zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.
Sind mehrere Personen Schuldner des Beitrages, so haften sie als Gesamtschuldner

  (3)  Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der offenen Ganztagsschule im Primarbereich; sie besteht grundsätzlich für jeweils ein Schuljahr und auch in den Zeiten der Schulferien. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr die offene Ganztagsschule im
Primarbereich, ist der Beitrag anteilig für den jeweils vollen Monat zu zahlen.

(4)
Für die Höhe des monatlichen Beitrages entsprechend den Staffelungen nach Abs. 8 ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes maßgebend. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind hinzuzurechnen.

Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen.
  (5) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Auf Antrag der Eltern ist abweichend von Satz 1 das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
(6)  Bei der Aufnahme und danach jährlich haben die Eltern schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe nach Absatz 8 dem Elternbeitrag zugrunde zu legen ist.
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten Nachweis ist die höchste Einkommensgruppe zu berücksichtigen.

(7) Besucht ein zweites Kind einer Familie oder von Personen, die nach Abs. 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig ein außerunterrichtliches Angebot der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich, so wird für das Geschwisterkind der hälftige Beitrag der jeweiligen maßgeblichen Einkommensgruppe fällig; für weitere Geschwisterkinder ist der Besuch beitragsfrei.

(8)Die Höhe des monatlichen Beitrages richtet sich nach folgenden Einkommensgruppen:

       Jahreseinkommen bis    25.000,00 €              monatlicher Beitrag      25,00 €,
Jahreseinkommen bis    50.000,00 €             monatlicher Beitrag      50,00 €,
Jahreseinkommen über 50.000,00 €              monatlicher Beitrag     100,00€.

(9)   Der Beitrag ist nach Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung fällig und monatlich im Voraus zu entrichten.
                           §3 Teilnahmeberechtigte, Aufnahme

(1)  An den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule im Primarbereich können nur Schülerinnen und Schüler der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.
(2)  Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung.
(3)  Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule im Primarbereich ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten bindet aber für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.).
  (4)  Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe) jeweils zum 1. eines Monats möglich.

§4 Abmeldung, Ausschluss

Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei a) Änderung des Wohnortes, b) Wechsel der Schule,  c) längerfristiger Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen), d) Änderung hinsichtlich der Personenfürsorge für das Kind.

Ein Kind kann durch die Stadt Kalkar von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule im Primarbereich ausgeschlossen werden, insbesondere wenn 
a) das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, b) das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
c) die Erziehungsberechtigten ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen,
d) die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.